Gleichberechtigung von Mann + Frau

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 3

 

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

So steht es im Grundgesetz. Wie sieht aber die tagespolitische Realität aus?

Frauenquoten

Wir lesen und hören immer wieder von Parteien, Verbänden und Berufsgruppen die Forderung nach Frauenquoten.

Oft sind in den Gremien, Parteivorständen, Führungsetagen mehr Männer als Frauen anzutreffen. Hier soll per Gesetz oder Satzungsänderung Parität hergestellt werden, damit gleichviele Frauen wie Männer die entsprechenden Posten bekommen.

2016 wurde per Gesetz eine Frauenquote für die Aufsichtsräte der 30 DAX-Konzerne eingeführt, die seitdem in kleinen Schritten mehr und mehr umgesetzt wird.

Kritische Stimmen befürchten weitere gesetzlich festgelegte Frauenquoten für andere Berufsgruppen in der nahen Zukunft.

Was bedeutet nun eine Frauenquote für den Fall, dass eine Stelle neu besetzt werden soll und gleichzeitig die verbleibende Quotenanzahl von Männern bereits erfüllt ist?

Es bedeutet, dass bei der Bewerbung die fachliche Qualifikation sowie die persönliche Eignung aufgrund von Erfahrung als Entscheidungsgrund zurückgestuft werden und die Geschlechtszugehörigkeit zum wichtigsten Entscheidungskriterium erhoben wird.

Anders gesagt, wird die Bewerbung eines Mannes erfolglos bleiben, egal wie qualifiziert, oder geeignet er sein mag, während eine sich bewerbende Frau die offene Stelle bekommt, ohne dass ihre fachliche Eignung mit der der anderen Bewerber abgewogen wird.

Soll das wirklich zu guten Ergebnissen führen?

In diesem Fall sind doch die Männer klar benachteiligt. Die Forderung nach „Gleichberechtigung“ ist über das Ziel hinausgeschossen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 3

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

10 Jahre Antidiskriminierungsgesetz

Im Frühjahr dieses Jahres wurde das 10-jährige Jubiläum der Verabschiedung des Antidiskriminierungsgesetzes von der deutschen Presse ausgiebig gefeiert und gelobt. Es setzt den Artikel 3, Absatz 3 des GG in geltendes Recht um und zielt vor allem auf das Arbeitsrecht, hier inbesondere die Vergabe von Arbeitsstellen.

Dazu ein Beispiel aus eigener Erfahrung.

Stellen Sie sich bitte einen Massageservice vor, der Wellnessanwendungen in Luxushotels anbietet und eine freie Stelle ausschreibt. Angenommen, es bewirbt sich Jemand , der abgesehen von der fachlichen Qualifikation folgende Merkmale aufweist:

Geschlecht: männlich

Alter: Anfang 20

Religionszugehörigkeit: muslimisch

Ethnische Herkunft: afrikanisch, oder arabisch-nordafrikanisch

Keines dieser Merkmale dürfte laut Antidiskriminierungsgesetz zu einer Verweigerung der Arbeitsstelle führen.

Was aber sagt die Kundschaft dazu?

Diese besteht zu 80 % aus Frauen, zweite Lebenshälfte, christlich- mitteleuropäischer Prägung und überdurchschnittlichem Einkommen.

Aus kaufmännischer Sicht kann soetwas nur zu einem Diseaster führen. Die Kundschaft würde soeinen Mitarbeiter nicht akzeptieren.

Selbst die „abgemilderte Variante“ des Wellnessmasseurs mit den Merkmalen:

Geschlecht: männlich

Alter: zweite Lebenshälfte

Religionszugehörigkeit: christlich

Ethnische Herkunft: mitteleuropäisch

bekommt zunehmend Schwierigkeiten mit der weiblichen Kundschaft. Dabei ist sich keine der Damen, die eine weibliche Masseurin wünschen, bewusst, wie diskriminierend, persönlich verletzend und obendrein auch noch gesetzwidrig sie sich verhalten.

Mit großer Wahrscheinlichkeit haben sie das Antidiskriminierungsgesetz bei seiner Einführung begrüßt, sehen aber den Bezug zu ihrem persönlichem Konsumverhalten nicht.

Es ist an der Zeit, dieses Gesetz neu zu bedenken!

C.C. Goslar

 

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