Rede von Dr. Alexander Gauland im Bundestag.
Eine europäische Friedensordnung ist nur mit Russland möglich.
Wie kann Russland auf den europäischen Weg zurückgeführt werden? Der Ehrenvorsitzende der Alternativen für Deutschland und der AfD-Bundestagsfraktion, Dr. Alexander Gauland, sieht dafür nur eine Möglichkeit: „Wir können eintreten als ehrlicher Makler für eine neutrale Ukraine. Das wäre die Zukunft!“ Neutralität heiße nicht zwangsläufig Neutralität der Gedanken und Herzen – sondern Neutralität der Taten. „Sanktionen, die das russische Volk treffen, sind falsch – wie die Lieferung von Angriffswaffen, die nichts besser, aber vieles noch schlimmer machen. Oder gar Kriegshandlungen wie die Sperrung des Luftraumes über der Ukraine.“
Neutralität im Angesicht eines drohenden Weltkrieges mit Atomwaffen sei nicht mit unterlassener Hilfeleistung eines Privatmannes zu vergleichen. Es sei kein Versagen vor der Geschichte, wenn man auf dieser Neutralität und auf dem Frieden beharrt. Auch der ukrainische Präsident könne nicht wollen, dass die Freiheit seines Landes auf den Trümmern Europas errichtet wird. Im Atomzeitalter sei der Kompromiss kein Appeasement, sondern überlebensnotwendig. „Trotz dieses Angriffskrieges ist eine europäische Friedensordnung nur mit Russland, aber nie gegen das größte Land Europas möglich.“ Und niemals soll man eine Großmacht demütigen – diesen Fehler hatte Bismarck schon 1870/71 gemacht, ebenso wie die Siegermächte des Ersten Weltkrieges. Und schließlich habe auch der Westen Russland nach 1989 Russland gedemütigt – indem man versuchte eine Weltordnung aufzubauen, ohne auf diese Großmacht Rücksicht zu nehmen.
Der Irrtum des russischen Präsidenten liege darin, zu glauben, dass die Größe eines Landes allein in den Gewehrläufen oder den Atomraketen liege. „Größe und Stärke eines Landes beruhen zumeist auf der Akzeptanz des Staates nach innen und außen.“ Dennoch verschwinden Einflusssphären nicht dadurch, dass man sie leugnet. Und ein Abbruch aller Beziehungen zu Russland ändere nichts an seiner Lage, räumlichen Größe und seinem geopolitischen Einfluss. „Pragmatisches Handeln bleibt deshalb auch hier oberstes Gebot!“
Sehen Sie hier die Rede im Video:
Leserbrief: Charta-Abschrift.
Charta über eine ausgeprägte Partnerschaft zwischen der NATO und der Ukraine,
unterzeichnet am 9. Juli 1997 in Madrid
I. Aufbau erweiterter Beziehungen Zwischen der Nato und der Ukraine
1. Die Nato und ihre Mitgliedstaaten und die Ukraine, im folgenden als Nato und Ukraine
bezeichnet
– aufbauend auf einer politischen Verpflichtung auf höchster Ebene;
– in Würdigung der grundlegenden Veränderungen des Sicherheitsumfeldes in Europa,
durch die die Sicherheit jedes Staates mit der aller anderen untrennbar verknüpft ist;
– in dem festen Willen, das gegenseitige Vertrauen und die Zusammenarbeit mit dem Ziel
zu stärken, Sicherheit und Stabilität zu erhöhen und beim Aufbau eines stabilen,
friedlichen und ungeteilten Europas zusammenzuarbeiten;
– unter Hinweis auf die grundlegende Umwandlung, die die Nato seit Ende des Kalten
Krieges in Gang gesetzt hat, und ihre fortgesetzte Anpassung an die sich verändernden
Umstände der euro-atlantischen Sicherheitslage, einschließlich ihrer von Fall zu Fall
erfolgenden Unterstützung neuer friedenserhaltender Operationen, die unter der
Autorität des UN-Sicherheitsrats oder der Verantwortung der OSZE durchgeführt
werden;
– erfreut über die von der Ukraine erzielten Fortschritte und in Erwartung weiterer Schritte
zur Fortentwicklung ihrer demokratischen Institutionen, zur Durchführung radikaler
Wirtschaftsreformen und zur Vertiefung des Prozesses der Einbindung in sämtliche
europäischen und euro-atlantischen Strukturen;
– angesichts der positiven Rolle der Nato bei der Erhaltung von Frieden und Stabilität in
Europa und bei der Förderung des Vertrauens und der Transparenz im euro-atlantischen
Raum sowie angesichts ihrer Offenheit für die Zusammenarbeit mit den neuen
Demokratien Mittel- und Osteuropas, dessen untrennbarer Bestandteil die Ukraine ist;
– in der Überzeugung, daß eine unabhängige, demokratische und stabile Ukraine einer
der Schlüsselfaktoren für die Gewährleistung der Stabilität in Mittel- und Osteuropa
sowie auf dem Kontinent insgesamt ist;
– eingedenk der Bedeutung starker und dauerhafter Beziehungen zwischen der Nato und
der Ukraine sowie in Würdigung der in einem breiten Spektrum von Aktivitäten erzielten
erheblichen Fortschritte bei der Entwicklung erweiterter und vertiefter Beziehungen
zwischen der Nato und der Ukraine auf der Grundlage der Gemeinsamen
Presseerklärung vom 14. September 1995;
– in dem festen Willen, ihre Zusammenarbeit im Rahmen des Euro-Atlantischen
Partnerschaftsrats, einschließlich des erweiterten Programms „Partnerschaft für den
Frieden“, weiter auszubauen und zu intensivieren;
– erfreut über ihre praktische Zusammenarbeit im Rahmen von IFOR/SFOR und anderer
friedenserhaltender Operationen im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien;
– in der gemeinsamen Erkenntnis, daß die Öffnung der Allianz für neue Mitglieder nach
Artikel 10 des Washingtoner Vertrags auf den Ausbau der Stabilität in Europa und der
Sicherheit aller Staaten in Europa abzielt, ohne neue Gräben aufzureißen
– verpflichten sich, auf der Grundlage dieser Charta ihre Zusammenarbeit weiter
auszubauen und zu vertiefen und eine ausgeprägte und wirkungsvolle Partnerschaft zu
entwickeln, die die Stabilität und gemeinsame demokratische Werte in Mittel- und
Osteuropa weiter fördern wird.
II. Grundsätze für die Entwicklung der Beziehungen zwischen der Nato und der
Ukraine
2. Die Nato und die Ukraine richten ihre Beziehungen an den Grundsätzen und
Verpflichtungen nach dem Völkerrecht und aus internationalen Übereinkünften
einschließlich der Charta der Vereinten Nationen, der Schlußakte von Helsinki und der
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nachfolgenden OSZE-Dokumente aus. Dementsprechend bekräftigen die Nato und die
Ukraine ihre Verpflichtung,
– anzuerkennen, daß die Sicherheit aller Staaten im OSZE-Raum unteilbar ist, daß kein
Staat seine Sicherheitsinteressen auf Kosten eines anderen Staates verfolgen sollte und
daß kein Staat einen Teil der OSZE-Region als seine Einflußsphäre betrachten darf;
– auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen irgendeinen anderen Staat in
einer Weise, die mit der UN-Charta und den die Teilnehmerstaaten leitenden
Grundsätzen der Schlußakte von Helsinki unvereinbar ist, zu verzichten;
– das naturgegebene Recht aller Staaten zu achten, ihre Sicherheitsvereinbarungen frei
zu wählen und umzusetzen und ihre Sicherheitsvereinbarungen, einschließlich
Bündnisverträgen, frei zu wählen oder diese im Laufe ihrer Entwicklung zu wechseln;
– die Souveränität, territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit aller anderen
Staaten sowie die Unverletzlichkeit von Grenzen zu achten und die Entwicklung
gutnachbarlicher Beziehungen zu fördern;
– für Rechtsstaatlichkeit, die Stärkung der Demokratie, politischen Pluralismus und eine
marktwirtschaftliche Ordnung einzutreten;
– die Menschenrechte und die Rechte von Personen, die nationalen Minderheiten
angehören, zu achten;
– im Einklang mit den Grundsätzen der UN und der OSZE Konflikte zu verhüten und
Streitigkeiten durch friedliche Mittel beizulegen.
3. Die Ukraine bekräftigt ihre Entschlossenheit, Ihre Verteidigungsreformen
voranzutreiben, die demokratische und zivile Kontrolle über die Streitkräfte zu stärken und
deren Interoperabilität mit den Streitkräften der Nato und denen der Partnerländer zu
verbessern. Die Nato bekräftigt ihre Unterstützung für die Bemühungen der Ukraine in
diesen Bereichen.
4. Die Ukraine begrüßt die fortgesetzte und aktive Anpassung der Nato an die sich
verändernden Bedingungen der euro-atlantischen Sicherheit sowie die Rolle, die die Nato
in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen wie der OSZE, der EU,
dem Europarat und der Westeuropäischen Union bei der Stärkung der euro
-atlantischen Sicherheit und der Förderung eines allgemeinen Klimas des Vertrauens in
Europa spielt.
III. Bereiche der Konsultationen und/oder Zusammenarbeit zwischen der Nato und
der Ukraine.
5. In Bekräftigung Ihres gemeinsamen Ziels der Umsetzung eines breiten Spektrums von
Themen für Konsultationen und Zusammenarbeit verpflichten sich die Nato und die
Ukraine, ihre Konsultationen und/oder ihre Zusammenarbeit in den nachstehend
dargelegten Bereichen weiterzuentwickeln und zu verstärken.
In diesem Zusammenhang bekräftigen die Nato und die Ukraine ihre Verpflichtung zur
umfassenden Entwicklung des Euro.Atlantischen Partnerschaftsrats und der erweiterten
PfP
Dies schließt nach Maßgabe der Beschlüsse des Nordatlantikrats zu spezifischen
Operationen, die Teilnahme der Ukraine an Operationen, einschließlich
friedenserhaltender Operationen unter der Autorität des UN-Sicherheitsrats oder der
Verantwortung der OSZE von Fall zu Fall sowie, falls dabei Alliierte Streitkräfte-
Kommandos (CJTF) zum Einsatz kommen sollten, die frühzeitige Teilnahme der Ukraine
daran ein.
6. Die Konsultationen zwischen der Nato und der Ukraine werden Fragen von
gemeinsamem Interesse betreffen, darunter:
– politische und sicherheitspolitische Themen, insbesondere die Entwicklung der euroatlantischen
Sicherheit und Stabilität, einschließlich der Sicherheit der Ukraine;
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– Operationen zur Konfliktverhütung, Krisenbewältigung, Friedensunterstützung,
Konfliktbeilegung und humanitäre Operationen unter Berücksichtigung der Rolle der
Vereinten Nationen und der OSZE in diesem Bereich;
– die politischen und verteidigungspolitischen Aspekte der Nichtverbreitung von
Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen;
– Abrüstungs- und Rüstungskontrollfragen, auch in Bezug auf den Vertrag über die
konventionellen Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag); den Vertrag über den Offenen
Himmel sowie vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen nach dem Wiener
Dokument von 1994;
– Waffenexporte und damit verbundener Technologietransfer;
– Bekämpfung des Drogenhandels und des Terrorismus
7. Die Bereiche für Konsultationen und Zusammenarbeit, insbesondere durch
gemeinsame Seminare, gemeinsame Arbeitsgruppen und andere Programme der
Zusammenarbeit, werden eine breite Palette von Themen umfassen, darunter:
– Zivilschutzplanung und Katastrophenvorsorge;
– die Beziehungen zwischen dem zivilen und dem militärischen Sektor, die demokratische
Kontrolle über die Streitkräfte sowie die ukrainische Verteidigungsreform;
– Verteidigungsplanung, -budgetierung, -politik und -strategie sowie nationale
Sicherheitskonzeptionen;
– Rüstungskonversion;
– militärische Zusammenarbeit sowie Interoperabilität zwischen der Nato und der Ukraine;
– wirtschaftliche Aspekte der Sicherheit;
– Forschungs- und Technologiefragen;
– Fragen der Umweltsicherheit einschließlich nuklearer Sicherheit;
– Forschung und Entwicklung in der Luft- und Raumfahrt durch AGARD ( Beratende
Gruppe für Luftfahrtforschung und -entwicklung);
– Abstimmung der Luftverkehrsregelung und -kontrolle zwischen zivilen und militärischen
Stellen.
8. Darüber hinaus werden die Nato und die Ukraine so weit wie möglich die folgenden
Bereiche der Zusammenarbeit ausloten:
– Rüstungszusammenarbeit (über den bestehenden Dialog im Rahmen der Konferenz der
Nationalen Rüstungsdirektoren hinaus);
– militärische Ausbildung, einschließlich PfP-Übungen in ukrainischem Hoheitsgebiet
sowie Nato-Unterstützung für das polnisch-ukrainische Friedenserhaltungs-Bataillon;
– Förderung der Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich zwischen der Ukraine und ihren
Nachbarn.
9. Weitere Bereiche für Konsultationen und Zusammenarbeit können auf der Grundlage
der gemeinsam gewonnenen Erfahrung im gegenseitigen Einvernehmen hinzugefügt
werden.
10. Angesichts der Bedeutung von Informationsaktivitäten für die Verbesserung der
gegenseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses hat die Nato ein
Informations- und Dokumentationszentrum in Kiew eingerichtet. Die ukrainische Seite wird
dem Zentrum in Übereinstimmung mit der am 7. Mai 1997 in Kiew unterzeichneten
Vereinbarung zwischen der Nato und der Regierung der Ukraine bei der Erfüllung seiner
Aufgaben ihre volle Unterstützung gewähren.
IV. Praktische Regelungen für Konsultationen und Zusammenarbeit zwischen der
Nato und der Ukraine
11. Die Konsultationen und die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Charta werden
umgesetzt durch:
– Sitzungen der Nato und der Ukraine auf der Ebene des Nordatlantikrats in
einvernehmlich festzulegenden Abständen;
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– Sitzungen der Nato und der Ukraine mit den entsprechenden Nato-Ausschüssen nach
einvernehmlicherFestlegung
– gegenseitige hochrangige Besuche;
– Mechanismen für militärische Zusammenarbeit einschließlich regelmäßiger Treffen mit
den Nato-Stabschefs und Aktivitäten im Rahmen des erweiterten Programms PfP;
– eine militärische Verbindungsstelle der Ukraine wird als Teil einer ukrainischen
Vertretung in Brüssel eingerichtet. Die Nato behält sich das Recht vor, im Gegenzug eine
militärische Verbindungsstelle der Nato in Kiew einzurichten. Die Sitzungen werden
normalerweise im Nato-Hauptquartier in Brüssel stattfinden. Unter außergewöhnlichen
Umständen können sie im gegenseitigen Einvernehmen auch an anderen Orten
einberufen werden, auch in der Ukraine. Die Sitzungen werden in der Regel auf der
Basis eines vereinbarten Zeitplans stattfinden.
12. Die Nato und die Ukraine betrachten ihre Beziehungen als einen evolutionären
dynamischen Prozeß. Um sicherzustellen, daß sie ihre Beziehungen weiterentwickeln und
diese Charta so weit wie möglich umsetzen, wird der Nordatlantikrat mit der Ukraine als
Nato-Ukraine-Kommission in regelmäßigen Abständen, in der Regel mindestens zweimal
jährlich, zusammentreffen. Die Nato-Ukraine-Kommission wird nicht die gleichen Aufgaben
wie andere in diese Charta beschriebene Mechanismen erfüllen, sondern
zusammentreten, um eine allgemeine Bewertung des Entwicklungsstands der
Beziehungen vorzunehmen, die Zukunftsplanung zu erörtern und Möglichkeiten
vorzuschlagen, wie die Zusammenarbeit zwischen der Nato und der Ukraine verbessert
oder weiterentwickelt werden kann.
13. Die Nato und die Ukraine werden eine Verstärkung des Dialogs und eine Erweiterung
der Zusammenarbeit zwischen der Nordatlantischen Versammlung und der Verkhovna
Rada anregen.
V. Zusammenarbeit für ein sicheres Europa
14. Die Nato-Verbündeten werden weiterhin die Souveränität und Unabhängigkeit, die
territoriale Unversehrtheit, die demokratische Entwicklung und den
wirtschaftlichenWohlstand der Ukraine, ihren Status als Nichtkernwaffenstaat sowie den
Grundsatz der Unverletzlichkeit der Grenzen als Schlüsselfaktoren für Stabilität und
Sicherheit in Mittel- und Osteuropa und auf dem gesamten Kontinent unterstützen.
15. Die Nato und die Ukraine werden einen Konsultationsmechanismus für Krisenfälle
entwickeln, um sich gemeinsam zu beraten, wenn die Ukraine eine direkte Bedrohung
ihrer territorialen Unversehrtheit, ihrer politischen Unabhängigkeit oder ihrer Sicherheit
feststellt.
16. Die Nato begrüßt und unterstützt die Tatsache, daß die Ukraine als
Nichtkernwaffenstaat und Vertragsstaat des Vertrags über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen (NVV) von allen fünf Vertragsstaaten des NVV, die Kernwaffenstaaten sind,
Sicherheitsgarantien erhalten hat, und erinnert an die Verpflichtungen, die die Vereinigten
Staaten und das Vereinigte Königreich gemeinsam mit Rußland sowie Frankreich einseitig
übernommenhaben, als sie in Budapest 1994 den historischen Beschluß faßten, der
Ukraine als Nichtkernwaffenstaat und Vertragsstaat des NVV Sicherheitsgarantien zu
geben.
Die richtungweisende Entscheidung der Ukraine, auf Kernwaffen zu verzichten und dem
NVV als Nichtkernwaffenstaat beizutreten, hat einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung
von Sicherheit und Stabilität in Europa geleistet und der Ukraine zu besonderem Ansehen
in der internationalen Gemeinschaft verholfen. Die Nato begrüßt die Entscheidung der
Ukraine, die unbegrenzte Verlängerung des NVV zu unterstützen, sowie ihren Beitrag zum
Abzug und zur Demontage der Kernwaffen, die in ihrem Hoheitsgebiet stationiert waren.
Die verstärkte Zusammenarbeit der Ukraine mit der Nato wird den politischen Dialog
zwischen der Ukraine und den Mitgliedern der Allianz über eine breite Palette von
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Sicherheitsfragen, einschließlich nuklearer Fragen, erweitern und vertiefen. Dies wird zur
Verbesserung des gesamten Sicherheitsumfelds in Europa beitragen.
17. Die Nato und die Ukraine nehmen zur Kenntnis, daß die KSE-Flankenvereibarung am
15. Mai 1997 in Kraft getreten ist. Die Nato und die Ukraine werden ihre Zusammenarbeit
betreffend Fragen von gemeinsamem Interesse, wie der Anpassung des KSE-Vertrags,
fortsetzen. Die Nato und die Ukraine beabsichtigen, die Wirkungsweise des KSE-Vertrags
in einem sich verändernden Umfeld zu verbessern und hierdurch die Sicherheit jedes
Vertragsstaats unabhängig von seiner Mitgliedschaft in einem politisch-militärischen
Bündnis zu stärken. Sie teilen die Auffassung, daß die Anwesenheit ausländischer
Truppen im Hoheitsgebiet eines Teilnehmerstaats mit dem Völkerrecht, der frei zum
Ausdruck gebrachten Zustimmung des Gaststaats oder einem einschlägigen Beschluß
des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Einklang stehen muß.
18. Die Ukraine begrüßt die Feststellung der Mitglieder der Nato, daß die Erweiterung des
Bündnisses keine Veränderung des derzeitigen Nukleardispositivs der Nato erfordern wird
und die Nato-Staaten daher „nicht die Absicht, keine Pläne und auch keinen Anlaß haben,
nukleare Waffen im Hoheitsgebiet neuer Mitglieder zu stationieren, noch die Notwendigkeit
sehen, das Nukleardispositiv oder die Nuklearpolitik der Nato in irgendeinem Punkt zu
verändern – und dazu auch in Zukunft keinerlei Notwendigkeit sehen“.
19. Die Nato-Mitgliedstaaten und die Ukraine werden weiterhin alle Übereinkünfte über
Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle sowie die vertrauensbildenden
Maßnahmen, zu denen sie sich verpflichtet haben, vollständig umzusetzen. Diese Charta
wird mit ihrer Unterzeichnung wirksam.
Diese Charta wird in zwei Urschriften ausgefertigt, jede in englischer, französischer und
ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Madrid am 9 Juli 1997
Quelle: Bulletin (Presse- und Informationsamt der Bundesregierung), Nr. 64, 31. Juli 1997